Die Satzung des Fördervereins Ein Download als PDF ist auch möglich, bitte auf der "Download-Seite" nachsehen

Satzung des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Leeste e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Ortsfeuerwehr Leeste e.V., im folgenden Förderverein genannt.

 

  1. Der Förderverein hat seinen Sitz in Weyhe-Leeste.

 

  1. Der Förderverein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins

  1. Zweck des Fördervereins ist

-        Die Förderung des  Feuerschutzes

-        Die Förderung der Jugendfeuerwehr

-        Förderung der Kinderfeuerwehr

-        Die Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

-        Die Geschichte der Ortsfeuerwehr Leeste zu pflegen und zu fördern

-        Die Förderung und Pflege der Kameradschaft

-        Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

-        Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen, Verbänden und Einrichtungen.

 

  1. Der Förderverein ist politisch und religiös neutral.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-        Maßnahmen und Veranstaltungen zur Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

-        Öffentlichkeitsarbeit und Brauchtumspflege.

-        Veröffentlichungen, Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Nachwuchsförderung.

-        Verwaltung, Schutz und Pflege des Eigentums des Vereins.

-        Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. Tag der offenen Tür, Feuerwehrveranstaltungen, Osterfeuer, Messebesuche

-        Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
( §§ 51 ff. AO ). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 4 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

-        Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist

-        Freiwillige Zuwendungen, Spenden und Sachspenden

-        Vereinstätigkeiten

-        Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr beginnt es mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem 31. Dezember.

 

§ 5 Mittelverwendung

-        Die Mittel des Fördervereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

-        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

-        Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen anderweitig begünstigt werden.

 

§ 6 Mitglieder

  1. Mitglieder des Förderverein können sein:

-        Aktive Feuerwehrangehörige der Ortsfeuerwehr Leeste

-        Alterskameradinnen und -kameraden der Ortsfeuerwehr Leeste

-        Fördermitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

-        Durch Austritt aus dem Förderverein

-        Durch Ausschluss

-        Mit dem Tode

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Förderverein ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abgegeben werden

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es

-        Gegen die Vereinsinteressen und/oder gegen die geltende Satzung verstößt

-        Das Ansehen des Fördervereins und/oder der Ortsfeuerwehr Leeste schädigt

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Vorstand teilt dem Mitglied anschließend seine Entscheidung schriftlich mit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung.

 

  1. Ein Mitglied das aus dem Förderverein ausscheidet oder aus dem Förderverein ausgeschlossen wird hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beitragsbeträge werden nicht rückerstattet

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Förderverein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Zahlung dieser Beiträge ist für die Mitglieder verpflichtend.

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wird im Falle der Notwendigkeit einer Erhebung, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschossen.

 

  1. Mitgliedsbeitragsfrei sind:
    1. Jugendfeuerwehrangehörige der Ortsfeuerwehr Leeste
    2. Ehrenmitglieder des Fördervereins
    3. Alterskameraden der Ortsfeuerwehr Leeste
    4. Aktive Mitglieder der Ortsfeuerwehr Leeste


§ 9 Organe

Die Organe des Fördervereins sind

-        Der Vorstand

-        Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

-        Dem/der Vorsitzenden

-        Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-        Dem/der Kassenwart/in

-        Dem/der Schriftführer/in

-        Zwei stimmberechtigte Beisitzer

 

  1. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein

 

  1. Die Amtsperioden für alle Vorstandsmitglieder betragen 3 Jahre

  2. Der amtierende Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung insoweit eine Neuwahl zu erfolgen. Das Recht einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel die Neuwahl zu beantragen, bleibt unberührt.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    a) 1.Vorsitzende/r
    b) 2. Vorsitzende/r
    c) Kassenwart/in
    Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam.

  5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Alle Rechtsgeschäfte müssen vom Kassenwart unterzeichnet und der Mitgliederversammlung nachträglich zur Kenntnis gebracht werden. Rechtsgeschäfte können bis zur Höhe des Kassenbestandes erfolgen.

  6. Der Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden

  7. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.

  8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenen Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  10. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet den Haushaltsplan vor und stellt den Kassenabschluss fest

  11. Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.



  1. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Förderverein. Demgemäß muss in allen Namens des Förderverein abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

  2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

  3. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederhauptversammlung einen Tätigkeits- und Kassenbericht vorzulegen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und wird durch Aushang im Feuerwehrgerätehaus Leeste unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

-        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-        die Wahl der Vorstandsmitglieder

-        den Ausschluss eines Mitglieds

-        Entlastung des Vorstands

-        Änderung der Satzung

-        Kassenbericht

-        Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin

 

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens  30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses verlangen. Wird dem  Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die  Mitgliederversammlung einberufen

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Vertreter geleitet.

 

  1. Beschlüsse werden, sofern der Versammlungsleiter nicht etwas anderes bestimmt, offen, durch Handaufheben, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  1. Die Sitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Schriftführer protokolliert, vom versammlungsleitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und stehen den Vereinsmitgliedern jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.

  2. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 12 Kassenwesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart  gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte sowie die Buchführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

  6. Es werden zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand des Fördervereins noch dem Ortskommando der Ortsfeuerwehr Leeste angehören.

§ 13 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Fördervereines ist mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe folgender Tagesordnungspunkte einzuberufen

-        Auflösung des Fördervereines

-        Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden

  2. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Fördervereines oder Wegfall des Vereinszweckes an die Gemeinde Weyhe, als Träger des Feuerschutzes mit der Maßgabe, es nur für die Ortsfeuerwehr Leeste zu verwenden, über, jedoch erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

  3. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen
  4.  

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.